Warning: Parameter 1 to modMainMenuHelper::buildXML() expected to be a reference, value given in /web/existati/libraries/joomla/cache/handler/callback.php on line 99

Tageskalender


Der gerichtliche Mahnbescheid im Praxistest PDF  | Drucken |  E-Mail
Recht und Gesetz
Geschrieben von: Administrator   

Der gerichtliche Mahnbescheid gilt gemeinhin als attraktives Mittel, um seine Aussenstände bei Schuldnern einzutreiben. Er ist über ein Formblatt recht einfach zu beantragen und der daraus hervorgehende Vollstreckungsbeischeid schützt Jahre vor Verjährung der Forderung. Dennoch stellt sich in der Praxis die Frage, was der Aufwand am Ende bringt.

 

Als Unterauftragnehmer bearbeitete ich im Dezember 2007 einige kleinere Programmieraufträge für eine Berliner Internetagentur. Für diese Agentur waren schon zuvor bereits einige Aufträge im Rahmen von Werkverträgen erledigt worden, die Zahlungsmoral des Kunden machte mich allerdings bereits seinerzeit nich besonders hoffnungsfroh. Die Beauftragung durch die Agentur erfolgte, wie abgesprochen, fernmündlich bzw. per Email. Als Rechnungen sollten druckbare PDF-Dateien vom Auftraggeber akzeptiert werden.

Am 21.12.2007 kam es zu einer erneuten Beauftragung durch die Internetagentur, welcher von mir am 05.01.2008 abschließend bearbeitet wurde. Die fällige Rechnung wurde am 15.01.2008 gestellt und übermittelt, als Zahlungsfrist wurde von mir der 29.01.2008 bestimmt.

Der 29.01.2009 verstrich, was ich auf meinem Konto nicht feststellen konnte, kann sich jeder selbst denken.

Auf eine freundliche Zahlungserinnerung vom 05.02.2008 per Email folgt: nichts. Mir schwante Böses, zuletzt hatte der Schuldner (die Internetagentur) telefonisch durchblicken lassen, dass der Hauptauftraggeber selbst die Zahlung verweigert. Da will doch nicht jemand seine eigenen Aussenstände sozialisieren?

Als Auftragnehmer war ich nun im klassischen Dilemma: Härtere Bandagen anziehen und den Auftraggeber verlieren oder doch auf Zahlungsmoral des Schuldners hoffen. Also suchte ich schon mal nach den härteren Bandagen.

Merke: Nur ein Kunde der pünktlich zahlt ist ein guter Kunde und auf die anderen kann man herzlich verzichten.

Der 1. Mahnung per Telefax vom 15.02.2008 folgte die 2. Mahnung per Telefax am 12.03.2008. Nach der letzten Mahnung vom 02.04.2008 per Briefpost und Telefax hatte ich die Faxen dicke.

Die härteren Bandagen gibt es im Schreibwarenhandel für 1,39 EUR käuflich zu erwerben und nennt sich "Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids". Meine Forderung an den Schuldner lag zwar nur im kleinen dreistelligen Bereich, war mir dennoch zu hoch, um sie einfach abzuschreiben.

Überschaubar war auch das Risiko auf den Verfahrenskosten, aus welchen Gründen auch immer, selbst sitzenzubleiben. Die Forderung war also bestens dafür geeignet, den Rechtsweg frei nach dem Motto "Learning-by-doing" einmal exemplarisch zu beschreiten.

Den Durchschlagsatz des Antragsformulars flugs ausgefüllt und dem zentralen Berliner Mahngericht zugestellt folgte alsbald die Zahlungsaufforderung über die von der Hauptforderung abgeleiteten Verfahrensgebühren an mich.

Merke: Wer sein Geld eintreiben will, muss erstmal Geld vorstrecken.

Der Mahnbescheid wurde dem Schuldner am 08.05. zugestellt - sozusagen Stunde "Null" für den Schuldner und auch andere historisch bewanderte Leser.  Ab diesem Zeitpunkt tickte die Uhr, der Schuldner hatte zwei Wochen Zeit dem Mahnbescheid zu widersprechen. Die Frist lief am 23.05.2008 ohne Reaktion des Schuldners ab, meine Stimmung stieg und ich stellte sofort den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides, welcher dem Schuldner am 12.06.2009 zugestellt wurde. Dass der Schuldner zwei Wochen Zeit hat, gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch zu erheben, muss nicht weiter ausgeführt werden.

Merke: Ein erlassener Vollstreckungsbescheid gilt im juristischen Sinne breits als Säumnisurteil.

Ich stelle fest, mein Ex-Kunde lebt, immerhin, er hat dem Mahnbescheid verspätet am 17.06.2008 ohne Begründung widersprochen. Vom zentralen Mahngericht wird der verspätete Widerspruch gegen den Mahnbescheid als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet und an das zuständige Berliner Amtsgerich zur Klage weiterverwiesen.

Merke: Ein wirklicher Rechtsstaat verhilft auch dem letzten Lobo sich juristisch zu wehren (schönen Gruss an Katrin Passig und Sascha Lobo)

Meine persönliche Einlassung an das Amtsgericht Schöneberg folgt dem Tenor: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 14.07.2008 formuliere ich innerhalb von zwei Wochen einen Antrag, den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zurückzuweisen. Auch werde ich ganz gewiss, wie aufgetragen, eine der Klageschrift entsprechenden Form wahren..."


Am 31.07.2008 wird dem Schuldner vom Amtsgericht aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen seinen Einspruch zu begründen. Gleichzeitig wurde eine Verhandlung für den 15.10.2008 vor dem Amtsgericht angesetzt.

 

Die Zeit ging ins Land, zwei Wochen verstreichen ohne Begründung des Einspruchs seitens des Schuldners. Juristische Folgen der Fristversäumnis für den Schuldner: Hätten Sie, geneigter Leser, allen Ernstes wirlich irgendeine erwartet?

26.08.2008: Ein Telefax geht ein und auch noch vom Schuldner. Aus heiterem Himmel geht ein identisches Fax sowohl an mich als Gläubiger als auch an das Amtsgericht. Tenor des Inhaltes: der Schuldner erkenne seine Schuld an. Juristische Bedeutung dieses prosaischen Ergusses: keine. Sonstige Folge: Erheiterung bei mir, dem Gläubiger.

28.08.2008: Schriftliche Rückfrage des Amtsgericht an den Schuldner mit der Bitte um Klarstellung binnen von - na? - zwei Wochen. Keine Reaktion seitens des Schuldners.

22.09.2008: Erneute schriftliche Nachfrage des Amtsgerichts beim Schuldner: Wird der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid weiterhin Aufrecht erhalten? Wahlweise möge der Schuldner seinen Einspruch doch wenigstens begründen. Antwortfrist diesmal: binnen zehn Tagen.

Es ist Verhandlungstag - es ist der 15.10.2008. Der Schuldner hat sich ganz raffiniert die ganze liebe lange Zeit um jede Antwort und Begründung gedrückt. Damit meine Klage nicht am Ende wegen Nichterscheinen vor Gericht abgewiesen wird, muss ich als Klageführender vor Gericht auch noch auftreten. Der Schuldner erscheint als Beklagter natürlich nicht. Es ergeht das zweite Versäumnisurteil, der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wird zurückgewiesen.

Merke: Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand.

 

Mein Ex-Kunde lebt immer noch, denn er kann Telefaxe verschicken: Am 23.10.2008 kündigte er das Begleichen der zugrundeliegenden Rechnung an, Zahlungseingang über die Hauptforderung kann tatsächlich alsbald festgestellt werden.

Zur Arithmetik der Grundrechenarten: Da fehlt doch noch was! Der glaubt doch nicht ernsthaft daran, dass ich auf meine Nebenforderungen verzichte. Und der ganze Aufwasch vor Gericht hat schließlich auch Zeit und Geld gekostet. Also schnell am 28.10.2008 einen Kostenfestsetzungsantrag an das Amtsgericht geschickt, welcher tatsächlich schon am 08.12.2008 zu meinen Gunsten beschieden wird.

Alles schön? Beinahe. Leider hat sich ein ganz kleiner total offensichtlicher Formfehler in den Beschluss eingeschlichen, der leider erst mir am Ende der Verarbeitungskette auffallen mußte. Also schnell noch einen Berichtigungsantrag des Kostenfestsetzungsbeschlusses ans Amtsgericht gebracht, worauf doch tatsächlich schon am 19.01.2009 ein korrekter Kostenfestsetzungsbeschluss bei mir einging.

 

Merke: Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist bereits ein vollstreckbarer Titel.

 

Ich interessiere mich ganz plötzich brennend für die Arbeitsweise von Gerichtvollziehern. Ich wollte dem Schuldner aber noch eine Chance geben und summierte die fälligen Aussenstände fein säuberlich zu einer geschuldeten Endsumme bestehend aus den Nebenforderungen aus dem Mahnbescheid sowie meinen Unkosten für das Gerichtsverfahren. Per Briefpost und Email sollte auch dem letzten Lobo zur Kenntnis gebracht werden können, dass prokrastinieren ihn nicht wirklich weiter bringt. Garniert war mein Schreiben vom 22.01.2009 an den Schuldner natürlich mit einer Zahlungsfrist: bis zum 29.01.2009.

Der Januar 2009 verneigte sich in stummen Mitgefühl auf seine letzten Tage und ich ließ mir von der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des Amtsgerichts das entsprechnende Formular zufaxen. Am 02.02.2009 ging mein Antrag auf Zwangsvollstreckung an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle. Auch Gerichtsvollzieher müssen schließlich von etwas leben und sei es von meinem Auftrag.

Der 09.02.2009 schockierte mich zutiefst. Der Schuldner hatte meine offenen Forderungen restlos freiwillig beglichen. Ich war geplättet. Die entsprechende Nachricht an den Gerichtsvollzieher ging am 13.02.2009 ausser Haus, hoffentlich war er nicht bereits schon kostenpflichtig aktiv geworden.

Nach weit über einem Jahr waren somit meine Forderungen durch den Schuldner erfüllt. Wäre ich auf das Geld dringend angewiesen gewesen, ich wäre wohl verhungert. Das Verfahren des gerichtlichen Mahnbescheides hat in meinem Fall nichts gebracht, ich hätte auch gleich Klage einreichen können, das ganze Verfahren wäre dann wohl auch kürzer gekommen.

 

Merke: Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschieden Sachen. Recht haben, Recht bekommen und dann sein Recht zu Geld zu machen sind dann derer drei.